AGBs -
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06217 Merseburg

Ikarus Straße 14

Mon - Frei 9:00 - 18:00

Sam 9:00 - 12:00

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Reparaturbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Gewährung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor Vertragsschluss an. Insbesondere durch Öffnen gesicherter Verpackung oder durch Aufbrechen von Siegeln oder am Produkt angebrachten Hinweisen werden die nachstehenden Geschäftsbedingungen auch dann angenommen, wenn sie der Kunde erst mit der Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von Chiptuning, die auf Lieferung, Veränderung oder Anpassung von EDV- oder Steuerdaten mit oder ohne Veränderung von Hardware gerichtet sind, erkennt der Kunde damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Lizenzbedingungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten. Die hier niedergeschriebenen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 14 Kalendertage gebunden.
Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veröffentlichungen werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können als technische Daten Veränderungen unterliegen, da Verkäufer stets bemüht ist, seine Erzeugnisse im Sinne des Kunden und des technischen Fortschritts weiterzuentwickeln. Leistungsdaten, Geschwindigkeitsangaben, Maße und Gewichte, Kraftstoffverbrauchs- und Einsparungsangaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen und unverbindlich. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich auf vertragsbezogene Anfrage bestätigt. Datenangaben beziehen sich auf Referenzfahrzeuge, Abweichungen beim jeweiligen Käuferfahrzeug sind möglich und vom Verkäufer nicht zu vertreten.
(2) Der Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab oder versendet er die in Auftrag gegebene Ware, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 3 Preise, Preisänderungen

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
  2. Die Preise schließen Verpackung und Fracht bis zum Bestimmungsbahnhof (ausgenommen Flächenfracht) ein. Bei Gebrauchtwaren trägt der Kunde die Frachtkosten.
  3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Versand erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse oder Zahlung per Nachname.
  2. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Rechte des Käufers

(1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann, leistet der Verkäufer grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

Steuergeräte werden vor dem Verkauf auf vollständige Funktionalität auf Steuergeräte –Testanlagen geprüft und auf die konkreten Anforderungen der Käufer angepasst werden und können nach deren Einbau/Einsatz nicht zurückgenommen werden.

Werden die Steuergeräte wegen elektrischen Fehlern in Kfz beschädigt oder zerstört werden diese nicht zurückgenommen.

Mit Übernahme des Fahrzeuges von dem Verkäufer gilt das Werk als hingenommen im Sinne des § 640 I BGB, es sei denn, dass der Käufer bei Übernahme unter Hinweis auf konkrete Mängel ausdrücklich widerspricht. Der Käufer kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von acht Tagen nach Meldung der Fertigstellung das Fahrzeug abholt. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der Frist nicht abgeholt, so kann Standgeld gemäß § 304 BGB ortsüblichen Einstellgebühren für das Fahrzeug berechnet werden.

Der Nachbau von den vom Verkäufer vertriebenen Geräten und Systemen ist verboten und wird rechtlich verfolgt. Das EOBD Gerät ( European On Board Diagnose ) ist patentiert. Sobald ein EOBD Gerät oder eine andere Ware unbefugt oder unsachgemäß geöffnet wird, erlischt die Garantie. Die EOBD Geräte dürfen nur von autorisierten Werkstätten geöffnet werden.

(2) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung/Einbau der Ware. Für gebrauchte Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung/Einbau der Ware.

§ 7 Haftungsbegrenzung

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Gleiches gilt bei Installation der Hardware in das Steuergerät ( verlängerter Eigentumsvorbehalt ). Der Käufer ist auch nach Eigentumsübergang an die Urheber – und sonstigen Schutzrechte Dritter gebunden.
Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Zahlung

(1) Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis zu EUR 100,00 in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(2) Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Rechnungen des Verkäufers über gebrauchte Maschinen, Ersatzteile und Zubehör sind sofort ohne Abzug zahlbar.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10.Besondere Hinweise – TÜV Abnahme – Gutachten:

Soweit durch den Einsatz von Produkten des Verkäufers Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen herbeigeführt werden, kann die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen. Das Fahrzeug entspricht dann infolge solcher Veränderungen nicht mehr der StVZO und kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen auch die Verpflichtung , eingetretene Änderungen der Zulassungsstelle und seiner Kfz- Versicherung mitzuteilen und erforderlichenfalls eine technische Fahrzeugabnahme (z.B. beim TÜV) zu veranlassen. Soweit der Kunde das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr und ohne Betriebserlaubnis. Der Verkäufer übernimmt wegen des ausdrücklichen Hinweises auf das Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis keine Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.

Fehler in der Elektrik der Fahrzeuge, in die Steuergeräte oder Tuningchips eingebaut wurden, können die Steuergeräte und Tuningchips zerstören. Damit das neu erworbene Steuergerät während des Einbaus nicht zerstört wird, müssen zuerst vor dem Einbau des Steuergerätes alle bestehende Elektrikfehler behoben werden. Für Folgeschäden von nichtbehobenen Fehlern gilt keine Haftung.